Rechtstracker.at

Art. 1 § 6

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 601.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen

Paragraph 6, (1) Ohne Bewilligung können, soweit sie mit keinen anderen Fernmeldeanlagen verbunden sind, errichtet und betrieben werden:

  1. Ziffer eins
    Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienst ein und derselben Behörde des Bundes oder eines Landes dienen;
  2. Ziffer 2
    Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich Zwecken des Betriebes öffentlicher Eisenbahnen dienen;
  3. Ziffer 3
    Fermeldeanlagen Anmerkung, richtig: Fernmeldeanlagen) eines örtlich geschlossenen Bergbaubetriebes;
  4. Ziffer 4
    Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grundstückes oder innerhalb der Grenzen zusammenhängender Liegenschaften desselben Eigentümers, wenn kein Teil der Anlage öffentliches Gut, fremde Liegenschaften, ein öffentliches Gewässer, ein fremdes Privatgewässer oder einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt;
  5. Ziffer 5
    Fernmeldeanlagen von Stromversorgungsunternehmen, die ausschließlich Zwecken ihres Betriebes dienen und
  6. Ziffer 6
    Fernmeldeanlagen, auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die ausschließlich zum Verkehr innerhalb der Fahrzeuge bestimmt sind.
  1. Absatz 2,Ohne Bewilligung können Fernmeldeanlagen, die ausschließlich aus Übertragungswegen des öffentlichen Fernmeldenetzes sowie zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Endgeräten bestehen, errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Funkanlagen.
  3. Absatz 4,Bewilligungsfrei sind ferner Funkanlagen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder Funkanlagen, die unmittelbar oder mittelbar zum Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind. Die Frequenznutzung ist jedoch vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzusetzen.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153585

Alte Dokumentnummer

N9199318268L